Gleich­behandlungs­gesetz, allgemeines (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz legt u.a. fest, dass niemand aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung im Berufsleben benachteiligt werden darf.

Ausnahmen sind möglich, aber nur aus gutem Grunde:
Zum Beispiel, wenn bestimmte körperliche Voraussetzungen für einen Job notwendig sind. Eine gehbehinderte Person dürfte zum Beispiel für einen Job als Dachdecker:in ausgeschlossen werden, da sie sich für diesen Beruf sicher und schnell auf Gerüsten oder Dächern bewegen muss. Diese Fähigkeit ist also für die Ausübung der Berufstätigkeit zwingend erforderlich.

Wenn Arbeitgeber:innen im Bewerbungsprozess oder auch während des Arbeitsverhältnisses gegen das AGG verstoßen, haben die Betroffenen ein Recht auf Schadensersatz oder eine Entschädigung. Größere Unternehmen und Arbeitgeber:innen des Öffentlichen Dienstes laden daher normalerweise alle Bewerber:innen ein, die in ihrer Bewerbung eine Schwerbehinderung angeben. Ob es sinnvoll ist, die Erkrankung in der Bewerbung anzugeben, kannst du unter Bewerbung nachlesen.